Sozial- und Lohndumping – Neu seit 2017

Sozial- und Lohndumping

Wie Sie als Unternehmer Lohndumping vermeiden

Seit dem 1.1.2017 ist das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft. Daraus ergeben sich für Unternehmer einige Punkte in Bezug auf die Personalabrechnung zur Vermeidung von Lohndumping. Welche das sind und was für Folgen daraus entstehen können wissen Sie nach dem Lesen des Artikels.

 

Geltungsbereich

Das LSD-BG ist anwendbar auf normale Arbeitsverhältnisse, überlassene Arbeitskräfte, Heimarbeiter sowie land- und forstwirtschaftliche Arbeiter. Merken Sie sich, dass es auch auf entsendete Arbeitskräfte aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und aus Drittländern anzuwenden ist. Somit fallen alle Arbeitsverhältnisse unter das Gesetz um Lohndumping nicht nur von ausländischen Unternehmern zu bestrafen sondern auch von inländischen. Es gibt allerdings in einzelnen Bereichen (Ansprüche & Strafen) Unterschiede zwischen der Art des Arbeitsverhältnisses sowie dem Sitz des Arbeitgebers doch dazu kommen wir später.

Um jetzt nicht sofort jeden Geschäftstermin eines Arbeitnehmers (von einem ausländischen Arbeitgeber) innerhalb Österreichs zu einer Entsendung zu machen, gibt es ein paar Ausnahmen:

  • Die Teilnahme an Besprechungen, Seminaren, Kongressen und Vorträge ohne Erbringung von Dienstleistungen (also nur als Teilnehmer).
  • Bei Messen und sportlichen Veranstaltungen dürfen nur die Teilnahme und die Abwicklung allerdings keine Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten vor Ort geleistet werden.
  • Arbeitskräfte bei kulturellen Veranstaltungen sind ausgenommen wenn der Veranstaltung lediglich eine untergeordnete Bedeutung (in Österreich) zukommt.
  • Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten oder Fachhochschulen.
  • Arbeitskräfte, die über € 6225,- pro Monat verdienen und innerhalb eines Konzerns entsendet werden.
  • Die Entsendung einer Fachkraft innerhalb des Konzerns für maximal zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres für spezielle Zwecke (Forschung & Entwicklung, Betriebsberatung, Controlling)

Wichtig für Sie ist, dass es bei der Beurteilung ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung vorliegt, immer der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend ist. Selbst wenn ein Werkvertrag oder freier Dienstvertrag vorliegt, allerdings alle Merkmale eines Arbeitsverhältnisses vorliegen (z.B. Weisungsbindung), wird es von der Behörde als Arbeitsverhältnis angesehen.

 

Ansprüche

Nachdem Sie nun den Geltungsbereich kennen, gehen wir jetzt auf die Ansprüche der Arbeitskraft ein. Dieser Bereich ist besonders im Bereich des Lohndumping wichtig und hat auch Auswirkungen auf andere Bereiche (z.B. Prüfung durch die Sozialversicherung).

Der wesentliche Anspruch ist das Mindestentgelt. Dieses leitet sich meistens aus den Kollektivverträgen ab und ist auch für Arbeitgeber anzuwenden, die ihren Sitz nicht in Österreich haben. Wenn der Arbeitskraft Sonderzahlungen oder Zulagen zustehen sind auch diese zu berücksichtigen. Gibt es kein Mindestentgelt so ist ein vergleichbares Entgelt am Arbeitsort von vergleichbaren Arbeitgebern anzusetzen. Bei Entsendungen für Montagearbeiten gibt es eine Ausnahme, wenn die Arbeiten von keiner inländischen Arbeitskraft erbracht werden können. Dann entsteht der Anspruch auf Mindestentgelt erst bei eine einer Dauer von mehr als drei Monaten.

Als nächsten haben Arbeitskräfte Anspruch auf Urlaub, Maximalarbeitszeiten und Arbeitsruhe. Für Unternehmen mit Sitz und Arbeitskräften in Österreich ist das klar, mit dem Gesetz ist das nun auch von Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs anzuwenden. Und auch hier gibt es eine kleine Ausnahme bei der Entsendung für Montagearbeiten. Ein Urlaubsanspruch entsteht erst wenn die Entsendung länger als acht Tage dauert.

Eine besondere Regel gibt es bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung. Diese haben auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall und es gelten die Kündigungsfristen für vergleichbare Arbeitnehmer.

 

Haftung

Ein wichtiger Punkt, im Sozial- und Lohndumping, für Sie als Unternehmer ist die Haftung für die Ansprüche wenn der Arbeitgeber aus dem Drittland stammt. In diesem Fall sind Sie als Bürge und Zahler haftbar. Im Baubereich ist die Haftung sogar weiter ausgelegt. Hier gilt die Haftung auch gegenüber Privatpersonen (als Auftraggeber) und es kommt nicht darauf an woher die Arbeitskräfte kommen. Voraussetzung für den Haftungsanspruch ist, dass der Auftraggeber vom Lohndumping wusste oder es wissen hätte müssen. Als Beispiel wird hier meistens ein privater Hausbauer herangezogen. Dieser private Auftraggeber holt ein Angebot von einem österreichischen und einem ausländische  Bauunternehmen ein. Wenn er dann das ausländische Unternehmen beauftragt, weil es preislich viel günstiger ist als des österreichischen Unternehmens sollte er überprüfen ob die Entlohnung stimmt.

 

Bürokratie

Mit dem neuen Gesetz kommen auch neue Meldungen um dem Staat die Möglichkeit zu geben Lohndumping feststellen zu können. Einige Bestimmungen wurden hier auch aus bisher anderen Gesetzen übertragen und somit im LSD-BG zusammengeführt. Also welche Unterlagen müssen Sie als Unternehmer für die Behörden bereithalten?

Die ersten Unterlagen die vorhanden sein müssen, sind die Lohnunterlagen. Darunter fällt der Arbeitsvertrag (oder zumindest der Dienstzettel) in deutscher oder englischer Sprache, Zahlungsnachweise, Arbeitszeitaufzeichnungen und alle Nachweise zur Überprüfung der Einstufung. Als nächstes sind die Sozialversicherungsunterlagen vorzulegen. Dabei handelt es sich entweder um die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse oder (bei ausländischen Arbeitskräften) einen Nachweis über die Versicherung. Alle Unterlagen müssen am Arbeitsort bereitgehalten werden. Bei wechselnden Arbeitsorten innerhalb eines Tages sind die Unterlagen am ersten Einsatzort bereitzuhalten.

Wenn Sie als ausländischer Unternehmer Arbeitskräfte nach Österreich entsenden oder überlassen müssen Sie auch eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle tätigen. Dabei sind unter anderem diese Angaben je Arbeitskraft zu melden:

  • Name, Anschrift, Gewerbe, Tätigkeit und UID-Nummer des Arbeitgebers
  • Name und Anschrift der Vertreters des Arbeitgebers sowie der Ansprechperson in Österreich
  • Name und Anschrift des Auftraggebers
  • Daten zur entsendeten Arbeitskraft
  • Zeitraum der Entsendung oder Überlassung
  • Höhe des nach österreichischem Recht gebührenden Entgelts
  • Ort der Beschäftigung in Österreich

Bei der Entsendung ist das Formular ZKO3 zu verwenden. Bei einer Überlassung das Formular ZKO4. Die Formulare werden in elektronischer Form eingereicht und können auch über den Internetbrowser eingegeben werden.

 

Strafen

Hier kommen wir nun zur großen Auswirkung von Lohndumping auf Sie als Unternehmer wenn Sie die Vorschriften verletzten. Hier sieht das LSD-BG saftige Strafen vor. Das Ausmaß der Strafe richtet sich nach der Art und der Häufigkeit des Vergehens und kann von der Verwaltungsbehörde festgesetzt werden. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich das Strafmaß. Hier die Auflistung der Verstöße und deren Strafrahmen:

  • Bei einer nicht durchgeführten Meldung einer Entsendung oder Überlassung (oder einer Änderung) ist der Strafrahmen zwischen € 1.000 und € 10.000 für jede Arbeitskraft.
  • Wenn die Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen nicht bereitgehalten oder zugänglich gemacht werden von € 500 bis € 5.000 je Arbeitskraft.
  • Wer den Zutritt zu Betriebsstätten, Betriebsräumen und Arbeitsstätten, die Erteilung von Auskünften verweigert, erschwert oder behindert wird mit einer Strafe von € 1.000 bis € 10.000 belegt.
  • Die Verweigerung der Einsichtnahme in die Unterlagen (Sozialversicherung & Lohn) wird mit € 1.000 bis € 10.000 geahndet.
  • Bei Unterentlohnung gibt es eine Staffelung je nach Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte. Bei maximal drei Betroffenen liegt die Strafe bei € 1.000 bis € 10.000, bei mehr als drei Betroffenen bei € 2.000 bis € 20.000 je Arbeitskraft.

Der Strafe für Unterentlohnung kann der Arbeitgeber entgehen, wenn die Unterschreitung gering ist und er das gebührende Entgelt (und die dazugehörigen Abgaben) innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nachweislich bezahlt.

 

Fazit

Wie bei diesen Strafrahmen ersichtlich ist, kann sich schnell eine sehr hohe Gesamtsumme ergeben. Aufgrund dessen ist es für Sie als Unternehmer seit 2017 besonders wichtig neben der Anmeldung bei der Sozialversicherung und dem Dienstzettel auch besonders auf die Einstufung Ihrer Arbeitskräfte zu achten und die Arbeitszeiten im Auge zu behalten um Lohndumping zu vermeiden. Details zur richtigen Einstufung Ihrer Arbeitskräfte finden Sie in unserem Artikel Mitarbeitereinstufung.