Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist schnell gegründet.
Viele Unternehmen fangen an indem sich zwei oder mehr Leute überlegen wie sie ihr Wissen wirtschaftlich einsetzen können und damit das Leben ihrer künftigen Kunden leichter machen. Ab dem Zeitpunkt ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GesbR) geboren.
Eine GesbR bedarf keines schriftlichen Vertrages, dieser ist auch durch entsprechendes Verhalten geschlossen. Somit reicht die Zusammenarbeit und das Treffen gemeinsamer Entscheidungen aus. Für Fremde wird die GesbR erst ersichtlich wenn Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden oder die Gesellschafter unter einem Namen nach außen auftreten. Es schließt allerdings nicht die GesbR die Geschäfte ab (sie ist nicht rechtsfähig) sondern die Gesellschafter.
Da die Gründung einer GesbR keine Formforschriften hat, sind die Rechte und Pflichten sehr genau und umfassend im Gesetz festgelegt. So ist jeder Gesellschafter vertretungsbefugt und kann Geschäfte abschließen und alle anderen Gesellschafter haften gegenüber Fremden solidarisch für alle Geschäfte. Intern können zwar Regeln und Grenzen festgesetzt werden, diese dienen allerdings nur im Zivilrechtlich als Schadenersatzforderung.
Die Pflichten in einer GesbR beginnen bei der Mitwirkungspflicht im Unternehmen, über Interessenswahrung und Wettbewerbsverbot bis hin zur Gleichbehandlungspflicht. Besonders auf das Wettbewerbsverbot ist zu achten, wenn einzelne Gesellschafter in anderen Unternehmen tätig sind. Dies muss den anderen Gesellschaftern von Beginn an bekannt sein um spätere Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Ein weiterer Punkt ist die Verteilung des Gewinnes der Gesellschaft. Hier sieht das Gesetz eine Verteilung gemäß dem eingebrachten Kapital vor. Dabei kann das Kaptial als Bar- oder Sacheinlage geleistet werden. Wenn eine Sacheinlage getätigt wird, werden alle Gesellschafter Miteigentümer an der Sache.
Es gibt viele weitere Details die bei einer GesbR zu beachten sind. Wer Lust am Lesen von Gesetzestexten hat kann hier alles genau studieren. Es empfiehlt sich grundsätzlich auch bei einer GesbR einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen um möglichst klare Regen für die Zusammenarbeit zu haben.