Registrierkassenpflicht

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Vieles neu bringt das Jahr 2016 für Unternehmer.

Aufgrund der Steuerreform müssen Unternehmer ab dem 1.1.2016 einige neue Regeln beachten wenn Sie Zahlungen bar, mit Bankomat, Kreditkarte oder Gutscheinen erhalten:

  • Einzelaufzeichnungspflicht Jeder einzelne Verkauf muss separat erfasst werden. Die Anwendung eines Kassasturzes am Ende des Tages oder einer Strichliste ist nicht mehr erlaubt.
  • Registrierkassenpflicht Ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- und einem Barumsatz von € 7.500,- müssen die Einzelaufzeichnungen mit einer elektronischen Registrierkassa erfolgen.
  • Belegerteilungsverpflichtung Der Verkaufsbeleg muss dem Kunden gegeben werden. Der Kunde muss den Beleg solange behalten, bis er die Geschäftsräumlichkeiten verlassen hat.

Von diesen Regeln gibt es vereinzelt Ausnahmen. Die wesentliche Ausnahme ist die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“. Diese gilt für Unternehmer, die ihren Umsatz auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen ohne Verbindung mit einer festen Räumlichkeit erzielen. Für diese Gruppe gilt ein Jahresumsatz von € 30.000,- als Grenze für die neuen Verpflichtungen.

Als letzte Maßnahme sieht die Reform einen Manipulationsschutz vor. Dieser wird jedoch erst ab dem 1.1.2017 verpflichtend sein. Dabei wird das elektronische Journal mit einer Smartcard signiert und gespeichert.

Da nicht bei allen derzeitigen Registrierkassen die Aufrüstung für den Manipulationsschutz möglich ist und einige Unternehmer noch gar keine Registrierkasse haben, gibt es vom Finanzamt eine einmalige Prämie von € 200,- pro Kassensystem und die Möglichkeit die ganzen Anschaffungskosten sofort als Abschreibung geltend zu machen.

Libraconsult arbeitet im Bereich Registrierkassa mit dem Onlineanbieter Pocketbill zusammen.

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