Alle Jahre wieder – Firmenfeier und Geschenke zu Weihnachten
Jetzt kommt wieder die Zeit in der man von einer Weihnachtsfeier zur nächsten zieht. Als Unternehmer ist es eine gute Idee selbst eine Feier zu veranstalten um sich bei seinen Kunden wieder ins Gedächtnis zu rufen oder bei den Mitarbeitern zu bedanken. Allerdings gibt es aus steuerlicher Sicht ein paar Regeln zu beachten um den Spass auch betrieblich geltend machen zu können.
Bei einer Firmenfeier für die Mitarbeiter gilt es zu beachten, dass dies als Vorteil aus dem Dienstverhältnis gesehen wird und somit der Sozialversicherung und Lohnsteuer unterliegt. Hier gibt es aber einen Freibetag von € 365,- pro Mitarbeiter und pro Jahr, der für Feiern ausgegeben werden kann ohne einen Sachbezug in der Lohnverrechnung ansetzen zu müssen. Wird die Feier für Kunden und Geschäftspartner veranstaltet, so sollten Sie der Abrechnung der Feier eine Teilnehmerliste hinzufügen. So können Sie ruhigen Gewissens die Ausgaben steuerlich geltend machen.
Bei Geschenken gibt es ebenfalls zwei Maßstäbe. Bei den Mitarbeitern gilt es wieder auf die Sozialversicherung, Lohnsteuer und Umsatzsteuer zu achten. Sachzuwendungen an alle Mitarbeiter im Rahmen einer Firmenfeier sind bis zu einem Wert von € 186,- pro Mitarbeiter und pro Jahr unbedenklich (Freibetrag). Darüber hinaus ist wie bei der Feier Selbst ein Sachbezug anzusetzen. Sachzuwendungen können auch Gutscheine sein.
Bei Geschenken an Kunden und Geschäftspartner ist es wichtig, dass diese einen Werbezweck dienen. Somit sollte auf den Geschenken das Firmenlogo oder der Firmenschriftzug aufgedruck sein um die Ausgaben steuerlich geltend machen zu können. Bei Kundengeschenken gibt es zwar keinen Höchstbetrag bei der steuerlichen Absetzbarkeit allerdings bei der Umsatzsteuer.
Wenn beim Kauf des Geschenkes Vorsteuer geltend gemacht wurde, muss beim Verschenken (an Mitarbeiter und Kunden) Umsatzsteuer abgeführt werden. Ausgenommen davon sind Aufmerksamkeiten von geringem Wert (Mitarbeiter) und Kundengeschenke unter € 40,- pro Jahr und Empfänger. In die Grenze der Kundengeschenke sind geringwertige Werbeträger (Kugelschreiber, Kalender) nicht einzuberechnen.